Montag: geschlossen
Dienstag: 9.00-12.00 Uhr und 14.00-18.00 Uhr
Mittwoch: 9.00-12.00 Uhr
Donnerstag: 14.00-18.00 Uhr
Freitag: 9.00-12.00 Uhr
Marktfestsetzung Markkleeberg
Marktprivilegien eines festgesetzten Marktes
Profitierung durch den einzelnen Gewerbetreibenden
Gemäß § 69 der Gewerbeordnung hat die zuständige Behörde (die Behörde, in dessen Zuständigkeitsbereich die Veranstaltung stattfinden soll) auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 (Marktarten) erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.
Die Festsetzung eines Marktes/Festes, hat zur Folge, dass diese Veranstaltung unter einer Reihe von Vergünstigungen (Marktprivilegien) durchgeführt werden kann. Diese sog. Marktprivilegien stellen von bestimmten Ver- und Geboten sowie sonstigen Beschränkungen für die festgesetzte Veranstaltung frei.
Beispielsweise bedarf es zur Ausübung der Veranstaltung bzw. den Betrieb eines Standes keiner Gewerbeanzeige bzw. Reisegewerbekarte (BEACHTE jedoch: Gestattungspflicht für Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle). Ebenfalls unterliegen, mit Ausnahme von Volksfesten, die Aussteller oder Anbieter nicht der Pflicht zum Besitz einer Reisegewerbekarte, soweit sie keine unterhaltende Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben.
Die gemäß § 56 GewO aufgelisteten verbotenen Tätigkeiten im Reisegewerbe gelten bei festgesetzten Märkten ebenfalls nicht.
Des Weiteren kann mit Erlass des Marktfestsetzungsbescheides abweichende Regelungen vom Sächsischen Ladenöffnungsgesetz sowie des Sonn- und Feiertagsgesetz getroffen werden, so dass Waren auch an dem festgesetzten Sonn- und Feiertag angeboten und verkauft werden können.
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